ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

FASSUNG 02/2018

§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen, sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB) ist.
(2) Unseren Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt haben.
(3) Für den Inhalt von Nebenabreden und Ergänzungen zu unseren Geschäftsbedingungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Soweit der Besteller nicht eine erste Bestellung durchführt, erkennt er mit jeder Folgebestellung unsere Geschäftsbedingungen an, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich – z. B. durch Auftragsbestätigung – oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

§ 3 Preise und Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich – falls nichts anderes vereinbart ist – als Nettopreise (Euro) „ab Werk“ ohne Verpackung und Versand zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass unsererseits eine Lieferverzögerung zu vertreten ist, sind wir berechtigt, den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkostenerhöhungen, die von uns zu tragen sind, durch einen diesen Erhöhungen entsprechenden prozentualen Preisaufschlag an den Besteller weiterzugeben. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40 %, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Der Kaufpreis ist innerhalb von zehn Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware auf unser Konto bei der Commerzbank AG Pforzheim, IBAN DE47 6664 0035 0400 3000 00, BIC COBA DE FF XXX oder bei der Sparkasse Pforzheim Calw, IBAN DE44 6665 0085 0000 0026 07,
BIC PZHS DE 66 XXX zu zahlen. Für Reparaturen und Ersatzteile wird allerdings kein Skonto gewährt.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller ohne Mahnung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zu jeweils geltendem gesetzlichen Verzugszinssatz – derzeit in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – zu verzinsen. Der Nachweis eines weiteren Verzugs- oder sonstigen Schadens steht uns jeweils offen, dem Besteller jeweils der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z. B. durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigung), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Besteller hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 5 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager an unserem Geschäftssitz, wo auch der Erfüllungsort ist. Soll die Ware auf Verlangen des Bestellers versandt werden, so gehen die Versandkosten zu dessen Lasten und wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde.
(2) Im Falle der Versendung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung mit der Auslieferung an den Beförderer auf den Besteller über; das gilt auch dann, wenn die Auslieferung an den Beförderer nicht durch uns erfolgt (Direktversand durch unsere Lieferanten) oder wir uns zur Beförderung eigener Mitarbeiter bedienen.
(3) Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. von uns in der Annahme der Bestellung angegeben. Soweit eine feste Lieferzeit vereinbart wurde, beginnt diese mit der Annahme der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Andernfalls verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
(4) Die Lieferzeit verlängert sich in angemessenem Umfang bei Eintritt eines unvorhergesehenen, außerhalb unseres Einflussbereiches liegenden Ereignisses (z. B. höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und Störungen der Verkehrswege). Als solches Ereignis gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn wir eine Liefervereinbarung, nach der der Besteller bei reibungslosem Ablauf wie zugesagt hätte beliefert werden können (kongruentes Deckungsgeschäft), abgeschlossen haben und wir die Nichtbelieferung durch den Zulieferer nicht zu vertreten haben. Im Falle solcher Ereignisse informieren wir den Besteller unverzüglich. Sofern solche Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Die sonstigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben im Übrigen unberührt.
(5) Wird ein verbindlicher Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist die Lieferung auch innerhalb dieser Nachfrist nicht erfolgt, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich und unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Nachfrist erklärt werden.
(6) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens ist für den Besteller nur möglich, wenn wir aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten, weitere Lieferungen) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) pro vollendeter Kalenderwoche, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Lieferwerts. Der Nachweis eines höheren Schadens und unserer gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(8) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Lieferungen erfolgen ausnahmslos unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen (einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und Einlösung von Schecks und Wechseln) aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten instand zu halten. Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang mit anderen Sachen verbinden oder vermischen, sie verarbeiten und veräußern. Er darf Vorbehaltsware insbesondere nicht verpfänden oder sicherungsübereignen. Von Pfändungen und sonstigen Zugriffen auf Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten und uns gegebenenfalls eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für uns entstehen. Wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt bzw. so mit einer anderen Sache (Hauptsache) verbunden, dass sie deren wesentlicher Bestandteil wird, so besteht Einigkeit darüber, dass auf uns das Miteigentum an der gesamten Menge bzw. der Hauptsache im Verhältnis des Fakturenwerts der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Sache bzw. der Hauptsache zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung übergeht. Die Hauptsache wird vom Besteller für uns mit verkehrsüblicher Sorgfalt unentgeltlich verwahrt. Wird zugleich Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(5) Der Besteller tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 15 % für Zinsen und Kosten im Voraus zur Sicherung aller uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen wir gemäß vorstehender Regelung einen Miteigentumsanteil haben, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, die unserem Miteigentumsanteil entspricht. Der Besteller darf mit seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot nicht vereinbaren und seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt liefern; auf Verlangen hat er uns seine Vertragspartner zu benennen und die zur Verfolgung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. auszuhändigen. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Besteller unbeschadet unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, ermächtigt; wir selbst werden die Forderung nur einziehen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall (Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung, etc.) gerät.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an den Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
(2) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Feststellung erfolgt. Maßgeblich ist der Eingang der Mängelrüge bei uns. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unabhängig von vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von drei Werktagen ab Lieferung anzuzeigen; maßgeblich ist der Eingang der Mängelanzeige bei uns. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Besteller die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(3) Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung: Wir nehmen nach unserer Wahl entweder die mangelhafte Ware zurück und liefern mangelfreie Ware (Ersatzlieferung) oder wir beseitigen den Mangel (Nachbesserung). Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Vorbehaltlich der Regelung des nachstehenden § 8 sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
(4) Bei einem Mangel, der den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindert, kann der Besteller weder Nacherfüllung verlangen noch den Kaufpreis mindern.
(5) Die Verjährungsfrist für alle Mängelansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

§ 8 Schadens- und Aufwendungsersatz
(1) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wir haften auch bei einfacher Fahrlässigkeit, wenn es sich um
- Schäden aus der Verletzung solcher Vertragspflichten handelt, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
- Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit handelt.
Ausgenommen von vorstehender Haftungsbegrenzung sind die Fälle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und auch, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.
(2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Hinweis zu Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 VSBG
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch dazu verpflichtet. Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen und Problemen direkt unter info@duss.de.
Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung:
http://ec.europa.eu/consumers/odr

§ 10 Urheberrechte
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Bei Vertragsbeendigung und bei einem Scheitern der Vertragsverhandlungen hat der Besteller ihm überlassene Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB) handelt, unser Geschäftssitz (Neubulach). Wir können den Besteller aber auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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